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Veröffentlichung der EEG-Umlage 2022

Am 15.10.21 haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber die Berechnung der EEG-Umlage für das kommende Jahr veröffentlicht. Demnach wird im Jahr 2022 die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz 3,723 ct/kWh betragen, rund 43 % weniger als in diesem Jahr.

Die für das Jahr 2022 durch die Bundesregierung bereitgestellten Mittel in Höhe von 3,25 Milliarden € führen dabei zu einer Absenkung der EEG-Umlage um rund 0,9 ct/kWh. Während für das Jahr 2021 der Bundeszuschuss noch über 10 Milliarden € betragen hatte und zu einer EEG-Umlage von 6,5 ct/kWh führte, fällt die EEG-Umlage 2022 auch ohne den Bundeszuschuss mit 4,657 ct/kWh schon deutlich geringer aus.

Ein wesentlicher Grund dafür sind die zuletzt stark gestiegenen Börsenstrompreise. Diese haben im Saldo der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis 30.09.2021 zu höheren Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber und damit zu einem erhöhten EEG-Kontostand von 4,547 Mio. € geführt. Allein durch den EEG-Kontostand fällt die EEG-Umlage für 2022 um 1,3 ct/kWh geringer aus.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) bewertete die Absenkung der EEG-Umlage in einem Pressestatement am 15.10.21 als einen Erfolg der Bundesregierung und eine gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Kosten für den Ausbau erneuerbarer Energien seien in den letzten Jahren stark gesunken.

Weitere Informationen zur EEG-Umlage sowie deren Berechnung und die offizielle Pressemitteilung      vom 15.10.2021 finden Sie auf der gemeinsamen Internetseite der vier deutschen Übertragungs­netz­betreiber Amprion, Tennet, Transnet BW und 50Hertz:

EEG-Umlage 2022 (netztransparenz.de)

Neben der EEG-Umlage wurde am 15.10.21 außerdem die Offshore-Netzumlage für das Jahr 2022 bekanntgegeben. Diese bleibt mit 0,419 ct/kWh ungefähr auf dem Niveau der Vorjahre.

Am 25.10.21 folgen die KWK-Umlage, die AbLaV-Umlage und die StromNEV-Umlage. Im Vergleich zur EEG-Umlage machen die weiteren Abgaben und Umlagen jedoch einen weitaus geringeren Bestandteil des Strompreises aus.

Quellen: www.netztransparenz.de, www.bmwi.de (jeweils abgerufen am 15.10.2021)

 

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    EEG-Umlage – Daten, Fakten, Hintergründe

    Vor wenigen Jahren galten erneuerbare Energien noch als kostspielige Ergänzung zu den klassischen Energieformen. Heute befindet sich Deutschland mitten in der Energiewende. Ziel ist der Ausstieg aus fossilen und atomaren Energiequellen und die Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung auf der Basis erneuerbarer Energien.

    Das EEG, das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, stellt das wichtigste Steuerungsinstrument der Energiewende im Stromsektor dar.
    Seit der Einführung des EEG im Jahr 2000 hat sich in Deutschland der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 6,3 Prozent um ein Vielfaches erhöht. 2019 wurden bereits 42,0 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien produziert. 2020 waren es schon 50,5 Prozent. (Quelle: https://www.ise.fraunhofer.de/de/presse-und-medien/news/2020/nettostromerzeugung-in-deutschland-2021-erneuerbare-energien-erstmals-ueber-50-prozent.html)

    Was ist die EEG-Umlage?

    Auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist die bevorzugte Energieeinspeisung aus regenerativen Quellen geregelt. Das Gesetz sichert die Abnahme des Ökostroms durch den Netzbetreiber und die Zahlung einer Einspeisevergütung zu einem staatlich garantierten Preis.

    Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie nach Art und Größe der Anlage. Im Jahr 2000 betrug die Einspeisevergütung für neu in Betrieb genommene Fotovoltaikanlagen noch 50 Cent pro Kilowattstunde (kWh). 2020 sank sie erstmals unter 10 Cent pro kWh. Wer im Januar 2021 eine Fotovoltaikanlage auf einem Wohngebäude mit einer Nennleistung unter 10 kWp errichtet hat, erhält eine Einspeisevergütung von 8,04 Cent pro kWh. Im April 2021 beträgt die Einspeisevergütung für eine identische Anlage nur noch 7,81 Cent pro kWh.

    Die sinkenden Kosten für die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind die Ursache für die kontinuierliche Verringerung der Einspeisevergütung. Zukünftig wird sie weiter sinken, wenn auch nicht so rasant wie bisher.
    Der Netzbetreiber kauft den Strom vom Erzeuger und verkauft ihn an der Strombörse weiter. Der Preis, den er dort erzielt, ist häufig geringer als der Preis, den er an den Stromerzeuger zahlen musste. Die Differenz wird aus der EEG-Umlage, die jeder Verbraucher über den Strompreis mitfinanziert, beglichen.

    Wie entwickelt sich die EEG-Umlage seit ihrer Einführung?

    Seit der Einführung im Jahr 2000 ist die EEG-Umlage deutlich gestiegen. Jedes Jahr im Herbst geben die vier großen Stromnetzbetreiber Amprion, TeenneT, TransnetBW und 50Hertz die Höhe der EEG-Umlage für das Folgejahr bekannt. Im Jahr 2000 betrug sie 0,19 Cent pro kWh, 2010 waren es 2,05 Cent, 2015 schlug sie bereits mit 6,15 Cent pro kWh zu Buche und 2020 waren es 6,76 Cent pro kWh. Der kontinuierliche Anstieg ist durch die wachsende Zahl der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien begründet. Immer mehr Anlagen produzierten immer mehr Strom. Die Netzbetreiber zahlen so immer mehr Einspeisevergütungen an immer mehr Produzenten. Im Jahr 2021 wäre die EEG-Umlage Berechnungen zufolge auf einen Rekordwert von 9,5 Cent pro Kilowattstunde angestiegen, wäre sie durch einen Beschluss der Bundesregierung nicht gedeckelt worden. Die Bundesregierung traf diese Entscheidung mit dem Ziel, die Auswirkungen der Corona-Krise auf Wirtschaft und Verbraucher zu reduzieren. Die EEG-Umlage für 2021 wurde auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde und für 2022 auf 6,0 Cent pro Kilowattstunde begrenzt.

    Die Entwicklung der EEG-Umlage hat einen deutlichen Einfluss auf die Höhe des Strompreises.

    Der Strompreis 2020 setzte sich zusammen aus:

    • 24,9 Prozent Kosten für Beschaffung und Vertrieb
    • 22,3 Prozent Netzgebühren
    • 21,1 Prozent EEG-Umlage
    • 31,7 Prozent sonstige Steuern, Abgaben und Umlagen

    Quelle: Bundesnetzagentur

    Wer ist zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet?

    Etwa 50 Prozent der EEG-Umlage zahlen Unternehmen. Ein Drittel wird aus Privathaushalten beglichen. Der Rest entfällt fast vollständig auf öffentliche Einrichtungen. (Quelle: BDEW Strompreisanalyse 2019)

    Nicht jeder Stromverbraucher zahlt die EEG-Umlage in gleicher Höhe. Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage haben grundsätzlich die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU). Dazu gehört nach §5 Nr. 13 EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an einen Letztverbraucher liefert.
    Das bedeutet, jeder Lieferant, der Strom an einen anderen Abnehmer liefert, ist zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Wenn Strom nicht durch ein EltVU geliefert wird, ist der Letztverbraucher zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet.

    Wer ist von der Zahlung der EEG-Umlage befreit?

    Ausnahmen von der Zahlung der EEG-Umlage sind unter besonderen Voraussetzungen möglich für

    • stromintensive Unternehmen (§§64, 65, 103 EEG)
    • Schienenbahnen (§65 Abs. 2 EEG)
    • Eigenversorger (§61a EEG)

    Stromintensive Unternehmen

    Das Ziel des EEG ist, die Kosten für den Ausbau erneuerbarer Energien angemessen auf alle Stromverbraucher zu verteilen. Um eine Einschränkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit auszuschließen, können sich besonders stromintensive Unternehmen, bei denen die Energiekosten einen großen Anteil der Produktionskosten ausmachen, von der vollständigen Zahlung der EEG-Umlage befreien lassen.

    Die Voraussetzungen für stromkostenintensive Unternehmen sind in den §§ 64 ff. EEG 2021 dargestellt.
    Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt über einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Eine vollständige Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage ist nicht vorgesehen. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage bestimmter Kennzahlen des Unternehmens und wird für das auf die Antragstellung folgende Jahr gewährt. Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg. Eine Voraussetzung für die Reduzierung der EEG-Umlage ist die Durchführung eines zertifizierten Umwelt- oder Energiemanagementsystems im Unternehmen.

    Stromkostenintensive Unternehmen sind verpflichtet, dem zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigten Übertragungsnetzbetreiber alle notwendigen Basisdaten zur Verfügung zu stellen. Bei der Beantragung sind vom BAFA festgelegte Fristen zu beachten.

    Schienenbahnen

    Von der EEG-Umlage befreit sind Betreiber von Schienenbahnen. Dazu gehören entsprechend § 3 Nr. 40 EEG alle Unternehmen, die zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder ähnliche Fahrzeuge unterhalten.

    Eigenversorger

    Wer Strom produziert und selbst verbraucht, ist seit 2014 zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Entsprechend §61 EEG ist die EEG-Umlage für Eigenverbraucher jedoch reduziert. Zusätzlich gelten Sonderregelungen (§§60 – 61k EEG), die eine teilweise oder vollständige Befreiung ermöglichen:

    1. Volleinspeisung: Wer eine Stromerzeugungsanlage betreibt und den Ökostrom vollständig einspeist, ist nicht von der Zahlung der EEG-Umlage betroffen. Eine Meldung ist nicht erforderlich.
    2. Kleine Anlagen: Eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage gilt für Anlagen unter 30 kWp.
    3. Bestandsanlagen: Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage gilt für Eigenversorger, die ihre Anlage bereits vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen haben.
    4. Insellösungen: Die Zahlung der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch entfällt für Betreiber sogenannter Inselanlagen, die nicht mit dem Stromnetz verbunden sind.

    Neuregelung der EEG-Umlage für Eigenverbraucher ab 2021

    Mit dem Inkrafttreten des neuen EEG 2021 werden die Begrenzungen der EEG-Umlage für Eigenverbraucher erweitert. So zahlen Eigenverbraucher nur 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn sie

    • Anlagen mit einer Leistung von 30 kWp und mehr betreiben
    • mindestens 30 MWh selbst verbrauchen

    Ab 2021 müssen Eigenverbraucher keine EEG-Umlage mehr bezahlen, wenn sie

    • Anlagen mit einer Leistung unter 30 kWp betreiben
    • weniger als 30 MWh selbst verbrauchen

    Diese Festlegungen gelten für Neu- und Bestandsanlagen. (Erneuerbare-Energien-Richtlinie Art. 21 und 22)

    Welche Meldepflichten und -fristen sind zu beachten?

    Für alle, die Strom selbst erzeugen und verbrauchen oder an Dritte weiterleiten, gelten die EEG-Mitteilungspflichten. Sie sind auch dann einzuhalten, wenn Ausnahmeregelungen zu einer Befreiung oder Begrenzung der EEG-Umlage führen.

    Mitteilungsfristen:

    28. Februar jedes Jahres Meldetermin an den Verteilnetzbetreiber für

    • Meldung des Eigenversorgers, wenn der Verteilnetzbetreiber die Verantwortung für die Erhebung der EEG-Umlage trägt

    31. Mai jedes Jahres Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber für

    • Elektrizitätsversorgungsunternehmen
    • Eigenversorger, wenn der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage verantwortlich ist
    • sonstige nicht selbst erzeugende Letztverbraucher
    • sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher
    • stromkostenintensive Unternehmen mit Begrenzungsbescheid

    Hinweis: Die Nichteinhaltung der Meldepflicht kann weitreichende Folgen haben. Sie kann die Zahlung der vollständigen EEG-Umlage oder Bußgelder nach sich ziehen.

    Müssen Anlagenbetreiber Umsatzsteuer zahlen?

    Wer eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien betreibt und den selbst produzierten Strom gegen eine Einspeisevergütung ins Netz abgibt, handelt als Unternehmer und wird damit umsatzsteuerpflichtig. Die Einspeisevergütung wird inklusive Umsatzsteuer ausgezahlt. Der Anlagenbetreiber muss diese an das Finanzamt abführen. Es gelten Ausnahmen für Eigenverbraucher und Kleinunternehmer.

     

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      Direktabführung der EEG-Umlage mit emson

      Einfach und schnell Umsatzsteuer sparen – durch Direktabführung ohne eigene Energiegesellschaft

      Alle Unternehmen und Organisationen, , die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, entrichten Umsatzsteuer auf die EEG-Umlage. Dieser Umsatzsteueranteil macht im Jahr 2022 etwa 3,5 % der gesamten Stromkosten aus. Mit der Direktabführung kann der Anteil kurzfristig gespart bzw. die Steuerlast gesenkt werden. Dazu wird keine eigene Energiegesellschaft benötigt. Um diese Entlastung zu realisieren müssen eine Reihe Anforderungen erfüllt werden. Dies sind unter anderem:

      • Sie müssen Energie an Dritte liefern – was der Regelfall ist
      • Der Energieversorger muss seine Rechnungsstellung anpassen
      • Die Direktabführung der EEG-Umlage ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und monatlich anzumelden
      • Entsprechend ist die EEG-Umlage monatlich gemäß der aktuellen Fassung des EEG zu bilanzieren
      • Für eventuelle Prüfungen ist eine revisionssichere Dokumentation zu führen

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      „emson Direktabführung“ der EEG-Umlage ist Teil der emson-Energiecompliance, unserer Lösung für Rechtssicherheit und Nutzung der gesetzlichen Entlastungspotentiale.

      Das Energierecht bietet viele Entlastungspotenziale, die insbesondere Krankenhäuser gut nutzen können.

      Die atypische Netznutzung ist ein gutes Beispiel dafür. Mit einfachen Mitteln können die Kosten jedes Jahr gesenkt werden. Wir begleiten mit emson viele Häuser und steigern die Entlastung durch Optimierung deutlich.

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      Ralf Weber, Vorstand adapton AG

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      Um das Einsparpotential zu ermitteln, benötigen wir nur wenige Informationen und die Erlaubnis Ihre Energiedaten bei Ihrem Energieversorger abzufragen.

      Gerne unterstütze ich Sie bei der Beschaffung der erforderlichen Daten.

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      Drittmengenmeldungen zur Reduzierung der StromNEV-Umlage und bei atypischer Netznutzung

      Unternehmen, die die Anforderungen der atypischen Netznutzung erfüllen und einen Stromverbrauch über 1.000.000 kWh je Abnahmestelle aufweisen, haben Anspruch auf Vergünstigungen Ihrer Stromkosten.

      Damit andere Netznutzer an den Abnahmestellen des Anspruchinhabers abgegrenzt werden können, ist auch in diesem Jahr in beiden Fällen wieder die Drittmengenmeldung bzw. „Meldung weitergeleiteter Strommengen“ bis zum 31.03.2024 fällig.

      Achtung! Wenn die Meldung nicht getätigt wird, droht der Entfall der Entlastung.

      Streng genommen sind bei beiden Entlastungen die Drittmengen-Abgrenzungsregeln gemäß EEG anzuwenden. Operativ ergeben sich jedoch Unterschiede:

      Bei der Reduzierung der StromNEV-Umlage muss davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Richtlinien gemäß Leitfaden „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ mittlerweile streng eingefordert wird. Siehe hierzu unser Blog-Artikel aus dem letzten Jahr:

      Bei der atypischen Netznutzung sind vor allem die Bekanntmachungen der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur maßgebend, sodass sich viele Verteilnetzbetreiber auf vereinfachte Methoden berufen:

      https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK04/BK4_71_NetzE/BK4_71_Ind_NetzE_Strom/BK4_Ind_NetzEntg_Strom

      Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf helfen wir Ihnen gerne.

        Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen

        Stromkostenintensive Unternehmen können noch bis zum 30.06.2023 einen Antrag zur Reduzierung der Umlagen auf Strom im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung beantragen.

        Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind nun im Energiefinanzierungsgesetz verankert. Zwar sind zu erwartende Entlastungen aufgrund der entfallenden EEG-Umlage geringer, jedoch können durch den Wegfall des Kriteriums der Stromkostenintensität mehr Unternehmen als zu zuvor von der Entlastung profitieren.

        Voraussetzung für die Entlastung ist zunächst, dass das Antragstellende Unternehmen energieeffizient ist. Darüber hinaus muss auch ein Energiemanagementsystem betrieben werden. Die Reduzierung der Umlagen auf Strom (KWKG- und Offshore-Umlage) wird lediglich für Abnahmestellen gewährt, an denen der Strombezug eine Gigawattstunde überschreitet.

        Benötigen Sie Unterstützung bei der Antragstellung? Sprechen Sie uns gerne an.

          Vorerst letzte EEG-Jahresmeldung für das Jahr 2022

          BetreiberInnen von BHKW und PV-Anlagen müssen ihre selbst verbrauchten und an Dritte weitergeleiteten Stromerzeugungsmengen im Rahmen der EEG-Jahresmeldung wie gewohnt zum 31.05.2023 an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber melden.

          Achtung: Bei der Meldung im letzten Jahr konnte zur Abgrenzung der Energiemengen noch auf die Regelungen zum „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ gemäß den Übergangsbestimmungen nach § 104 EEG2021 zurückgegriffen werden. Ab diesem Jahr ist dies nicht mehr möglich, sodass eine Abgrenzung zum ersten Mal auf Basis von viertelstundengenauen und geeichten Messungen erfolgen muss. Ohne eine konforme Drittmengenabgrenzung besteht kein Anspruch auf eine EEG-Umlagen-Privilegierung des selbst erzeugten Stroms.

          Zugegeben: Mit Wegfall der EEG-Umlage und entsprechender Privilegien zum 01.07.2022 verliert die Drittmengenabgrenzung für viele Betreiber an Bedeutung. Jedoch sei angemerkt, dass die Umlage lediglich auf 0,0 ct/kWh reduziert und daher nicht vollständig abgeschafft wurde. Eine Rückkehr ist somit zumindest denkbar. Profitiert ihr Unternehmen abgesehen davon von der Verringerung der StromNEV-Umlage nach § 19 StromNEV, so müssen die Vorgaben zur Drittmengenabgrenzung ohnehin eingehalten werden.

          Die Gesetzesänderungen im Kontext des Osterpakets 2022 der Bundesregierung haben, auch mit Wegfall der EEG-Umlage zum 01.07.2022, keinen Einfluss auf die EEG-Jahresmeldung. Laut den Übergangsbestimmungen nach § 66 EnFG muss die Meldung auch in 2023 den Vorgaben des vormals geltenden EEG 2021 durchgeführt werden.

          Haben Sie Fragen zur EEG-Jahresmeldung oder brauchen Sie Unterstützung bei der Vorbereitung der Meldung? Sprechen Sie uns gerne an.

          Gesetzliche Änderungen im Zuge des Osterpaketes

          Was am 01.01.2023 in Kraft treten wird

          Am 07.Juli.2022 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“, welches am 01.01.2023 in Kraft treten wird und Änderungen für zahlreiche Gesetze mit sich bringen wird. Darunter fallen etwa das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

          Gänzlich neu wird das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sein, welches die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber durch EEG und KWKG sowie die Offshore-Netzanbindung regelt. Zwar entfällt die EEG-Umlage seit dem 01.07.2022, die KWKG- und Offshore-Umlage auf den Strombezug werden jedoch mit 0,378 ct/kWh bzw. 0,419 ct/kWh weiterhin erhoben.

          Wer davon profitieren kann

          Die besondere Ausgleichsregelung bleibt als Entlastungsmöglichkeit auch weiterhin bestehen und wird nun im EnFG nach §§28ff. geregelt. Erfreulich ist, dass die Stromkostenintensität als Kriterium für den Erhalt der Entlastungen in den meisten Fällen entfällt. Somit könnten zukünftig weitaus mehr Unternehmen von der Reduzierung der Umlagen profitieren. Ebenfalls profitieren können Betreiber von elektrischen Wärmepumpen, da Strom, welcher für den Betrieb der Wärmepumpe entnommen wird, komplett von den Umlagen befreit wird.

          Haben Sie Fragen zum Artikel oder brauchen Sie Unterstützung zu den genannten Themen?

          Kontaktieren Sie uns einfach, wir unterstützen Sie gerne.

          EEG-Jahresmeldung zum 31.05.2022

          BetreiberInnen von BHKW und PV-Anlagen müssen ihre selbstverbrauchten und an Dritte weitergeleiteten Strommengen wie gewohnt zum 31.05.2022 an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber melden. Hier können die Energiemengen zum letzten Mal auf Basis der entsprechenden Rahmenbedingungen der Bundesnetzagentur und der Übertragungsnetzbetreiber geschätzt werden.

          Durch die anstehenden Gesetzesänderungen im Kontext des Osterpakets der Bundesregierung ergeben sich zahlreiche Änderungen. Die EEG-Umlage soll dabei ab dem 01.07.2022 auf 0 ct/kWh reduziert werden und zukünftig in eine Netzumlage überführt werden. Dadurch ist die Drittmengenabgrenzung laut dem aktuellen Gesetzesentwurf als solches in Bezug auf das EEG vorerst ab dem 01.07.2022 nicht mehr relevant. Profitiert ihr Unternehmen jedoch von der Verringerung der StromNEV-Umlage nach §19 StromNEV, bleibt die Abgrenzungspflicht von nicht privilegierten Strommengen laut dem Gesetzesentwurf des EnUG nach §46 Absatz 1 bestehen.

          Für die EEG-Jahresmeldung für das Jahr 2022 ändert sich durch die anstehenden Gesetzesänderung jedoch nichts. Diese muss die gewohnt zum 31.05.2023 abgesetzt werden. Hierbei muss die Bilanzierung aus der viertelstundengenauen und geeichten Drittmengenbilanzierung angewendet werden, welche seit 01.01.2022 verpflichtend durch die entsprechende Messtechnik umgesetzt sein muss.

          Haben Sie Fragen zur EEG-Jahresmeldung oder brauchen Sie Unterstützung bei der Vorbereitung der Meldung? Sprechen Sie uns gerne an.

           

          Sie benötigen Unterstützung?

            KWK-Jahresmeldung 31.03.

            Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) können Betreiber von hocheffizienten neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen einen Zuschlag auf KWK-Strom erhalten. Der zuständige Stromnetzbetreiber zahlt den sogenannten KWK-Zuschlag, nachdem eine Zulassung durch das BAFA erteilt wurde.

            Betreiber zuschlagsberechtigter KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 50 kW unterliegen einer jährlichen Meldepflicht. Die Frist für diese Meldung endet mit dem 31. März. In diesem Rahmen müssen dem BAFA unter Anderem der im Vorjahr eingesetzte Brennstoffeinsatz, die produzierten Strommengen und die Vollbenutzungsstunden mittgeteilt werden.

            Mit dem Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 verlieren Stromerzeugungsanlagen wie BHKW zukünftig die EEG-Privilegierung auf eigenerzeugten Strom. Durch das angekündigte Osterpaket des BMWK und die Überarbeitungen von EEG und KWKG sind jedoch neue Fördermöglichkeiten für Erzeugungsanlagen zu erwarten.

            Haben Sie Fragen zu Ihrer BHKW-Anlage?
            Mit unserem BHKW-Check erhalten Sie eine umfassende Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Fördermöglichkeiten sowie eine Einschätzung technischer Optimierungspotenziale Ihrer KWK-Anlage. Sprechen Sie uns gerne an.

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              EEG-Entlastung

              Für die EEG-Entlastung muss der Stromverbrauch bilanziert werden

              Für Unternehmen, die Strom dezentral selbst erzeugen und weiterhin eine Befreiung oder Reduzierung der EEG-Umlage beanspruchen, wurden die Nachweis- und Meldepflichten erheblich verschärft. Die Eigenerzeugung, der Fremdbezug und die Lieferung an Drittverbraucher muss kontinuierlich gemessen und bilanziert werden.

              Davon sind inbesondere Krankenhäuser und Kliniken betroffen, die Blockheizkraftwerke betreiben.

              Die Messung hat Viertelstundengenau über geeichte Zähler zu erfolgen und die Bilanzierung ist in einem Messkonzept nachzuweisen.

              Insbesondere die Bilanzierung von sogenannten Drittverbrauchern ist aufwendig.

              Wir haben, was die Strombilanzierung und Erstellung von Messkonzepten betrifft langjährige Erfahrung – mit dem Schwerpunkt bei Krankenhäusern und Kliniken.

              Für konkrete Informationen und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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