Drittmengenmeldungen zur Reduzierung der StromNEV-Umlage und bei atypischer Netznutzung

Drittmengenmeldungen zur Reduzierung der StromNEV-Umlage und bei atypischer Netznutzung | adapton AG

Autor: adapton AG

Unternehmen, die die Anforderungen der atypischen Netznutzung erfüllen und einen Stromverbrauch über 1.000.000 kWh je Abnahmestelle aufweisen, haben Anspruch auf Vergünstigungen Ihrer Stromkosten.

Damit andere Netznutzer an den Abnahmestellen des Anspruchinhabers abgegrenzt werden können, ist auch in diesem Jahr in beiden Fällen wieder die Drittmengenmeldung bzw. „Meldung weitergeleiteter Strommengen“ bis zum 31.03.2024 fällig.

Achtung! Wenn die Meldung nicht getätigt wird, droht der Entfall der Entlastung.

Streng genommen sind bei beiden Entlastungen die Drittmengen-Abgrenzungsregeln gemäß EEG anzuwenden. Operativ ergeben sich jedoch Unterschiede:

Bei der Reduzierung der StromNEV-Umlage muss davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Richtlinien gemäß Leitfaden „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ mittlerweile streng eingefordert wird. Siehe hierzu unser Blog-Artikel aus dem letzten Jahr:

Bei der atypischen Netznutzung sind vor allem die Bekanntmachungen der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur maßgebend, sodass sich viele Verteilnetzbetreiber auf vereinfachte Methoden berufen:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK04/BK4_71_NetzE/BK4_71_Ind_NetzE_Strom/BK4_Ind_NetzEntg_Strom

Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf helfen wir Ihnen gerne.