Reduzierung der StromNEV-Umlage

Reduzierung der StromNEV-Umlage | adapton AG

Autor: adapton AG

Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1.000.000 kWh im Jahr je Abnahmestelle, können bei ihrem jeweiligen Verteilnetzbetreiber eine Reduzierung der StromNEV-Umlage beantragen.

Hierdurch verringert sich die StromNEV-Umlage (auch §19-Umlage genannt) für alle Strombezüge, welche über 1 GWh/a je Abnahmestelle hinausgehen von 0,437 ct/kWh auf 0,05 ct/KWh. Bei einem Unternehmen mit einem jährlichen Strombezug von 5 GWh/a führt dies zu einer Kostenentlastung von ca. 15.500 € im Jahr. Unternehmen des produzierenden Gewerbes bzw. Schienenverkehrs, deren Stromkosten über 4% des Umsatzes liegen, müssen ab der ersten Gigawattstunde sogar nur 0,025 ct/kWh zahlen.

Die Antragstellung auf eine Reduzierung der StromNEV-Umlage erfolgt jährlich zum 31. März beim jeweiligen Verteilnetzbetreiber. In diesem Rahmen sind alle an Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen. Hierbei sind die Anforderungen der Verteilnetzbetreiber hinsichtlich der Nachweisführung einer eichrechtskonformen Messung bzw. Abgrenzung entsprechender Drittverbräuche jedoch sehr unterschiedlich.

Währen einige Verteilnetzbetreiber in den vergangenen Jahren selbst grobe Schätzungen der Drittverbräuche akzeptiert haben, fordern andere Netzbetreiber bereits konkrete Nachweise zur geeichten Messung der Drittverbrauchsmengen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass zukünftig die Mehrheit der Netzbetreiber eine deutlich striktere Nachweisführung einfordern werden.

Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf helfen wir Ihnen gerne.

(Quelle: https://www.netztransparenz.de)

 

 

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