Vorerst letzte EEG-Jahresmeldung für das Jahr 2022

Vorerst letzte EEG-Jahresmeldung für das Jahr 2022 | adapton AG

Autor: adapton AG

BetreiberInnen von BHKW und PV-Anlagen müssen ihre selbst verbrauchten und an Dritte weitergeleiteten Stromerzeugungsmengen im Rahmen der EEG-Jahresmeldung wie gewohnt zum 31.05.2023 an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber melden.

Achtung: Bei der Meldung im letzten Jahr konnte zur Abgrenzung der Energiemengen noch auf die Regelungen zum „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ gemäß den Übergangsbestimmungen nach § 104 EEG2021 zurückgegriffen werden. Ab diesem Jahr ist dies nicht mehr möglich, sodass eine Abgrenzung zum ersten Mal auf Basis von viertelstundengenauen und geeichten Messungen erfolgen muss. Ohne eine konforme Drittmengenabgrenzung besteht kein Anspruch auf eine EEG-Umlagen-Privilegierung des selbst erzeugten Stroms.

Zugegeben: Mit Wegfall der EEG-Umlage und entsprechender Privilegien zum 01.07.2022 verliert die Drittmengenabgrenzung für viele Betreiber an Bedeutung. Jedoch sei angemerkt, dass die Umlage lediglich auf 0,0 ct/kWh reduziert und daher nicht vollständig abgeschafft wurde. Eine Rückkehr ist somit zumindest denkbar. Profitiert ihr Unternehmen abgesehen davon von der Verringerung der StromNEV-Umlage nach § 19 StromNEV, so müssen die Vorgaben zur Drittmengenabgrenzung ohnehin eingehalten werden.

Die Gesetzesänderungen im Kontext des Osterpakets 2022 der Bundesregierung haben, auch mit Wegfall der EEG-Umlage zum 01.07.2022, keinen Einfluss auf die EEG-Jahresmeldung. Laut den Übergangsbestimmungen nach § 66 EnFG muss die Meldung auch in 2023 den Vorgaben des vormals geltenden EEG 2021 durchgeführt werden.

Haben Sie Fragen zur EEG-Jahresmeldung oder brauchen Sie Unterstützung bei der Vorbereitung der Meldung? Sprechen Sie uns gerne an.