EEG-Umlage – Daten, Fakten, Hintergründe

EEG-Umlage – Daten, Fakten, Hintergründe | adapton AG

Autor: adapton AG

Vor wenigen Jahren galten erneuerbare Energien noch als kostspielige Ergänzung zu den klassischen Energieformen. Heute befindet sich Deutschland mitten in der Energiewende. Ziel ist der Ausstieg aus fossilen und atomaren Energiequellen und die Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung auf der Basis erneuerbarer Energien.

Das EEG, das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, stellt das wichtigste Steuerungsinstrument der Energiewende im Stromsektor dar.
Seit der Einführung des EEG im Jahr 2000 hat sich in Deutschland der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 6,3 Prozent um ein Vielfaches erhöht. 2019 wurden bereits 42,0 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien produziert. 2020 waren es schon 50,5 Prozent. (Quelle: https://www.ise.fraunhofer.de/de/presse-und-medien/news/2020/nettostromerzeugung-in-deutschland-2021-erneuerbare-energien-erstmals-ueber-50-prozent.html)

Was ist die EEG-Umlage?

Auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist die bevorzugte Energieeinspeisung aus regenerativen Quellen geregelt. Das Gesetz sichert die Abnahme des Ökostroms durch den Netzbetreiber und die Zahlung einer Einspeisevergütung zu einem staatlich garantierten Preis.

Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie nach Art und Größe der Anlage. Im Jahr 2000 betrug die Einspeisevergütung für neu in Betrieb genommene Fotovoltaikanlagen noch 50 Cent pro Kilowattstunde (kWh). 2020 sank sie erstmals unter 10 Cent pro kWh. Wer im Januar 2021 eine Fotovoltaikanlage auf einem Wohngebäude mit einer Nennleistung unter 10 kWp errichtet hat, erhält eine Einspeisevergütung von 8,04 Cent pro kWh. Im April 2021 beträgt die Einspeisevergütung für eine identische Anlage nur noch 7,81 Cent pro kWh.

Die sinkenden Kosten für die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind die Ursache für die kontinuierliche Verringerung der Einspeisevergütung. Zukünftig wird sie weiter sinken, wenn auch nicht so rasant wie bisher.
Der Netzbetreiber kauft den Strom vom Erzeuger und verkauft ihn an der Strombörse weiter. Der Preis, den er dort erzielt, ist häufig geringer als der Preis, den er an den Stromerzeuger zahlen musste. Die Differenz wird aus der EEG-Umlage, die jeder Verbraucher über den Strompreis mitfinanziert, beglichen.

Wie entwickelt sich die EEG-Umlage seit ihrer Einführung?

Seit der Einführung im Jahr 2000 ist die EEG-Umlage deutlich gestiegen. Jedes Jahr im Herbst geben die vier großen Stromnetzbetreiber Amprion, TeenneT, TransnetBW und 50Hertz die Höhe der EEG-Umlage für das Folgejahr bekannt. Im Jahr 2000 betrug sie 0,19 Cent pro kWh, 2010 waren es 2,05 Cent, 2015 schlug sie bereits mit 6,15 Cent pro kWh zu Buche und 2020 waren es 6,76 Cent pro kWh. Der kontinuierliche Anstieg ist durch die wachsende Zahl der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien begründet. Immer mehr Anlagen produzierten immer mehr Strom. Die Netzbetreiber zahlen so immer mehr Einspeisevergütungen an immer mehr Produzenten. Im Jahr 2021 wäre die EEG-Umlage Berechnungen zufolge auf einen Rekordwert von 9,5 Cent pro Kilowattstunde angestiegen, wäre sie durch einen Beschluss der Bundesregierung nicht gedeckelt worden. Die Bundesregierung traf diese Entscheidung mit dem Ziel, die Auswirkungen der Corona-Krise auf Wirtschaft und Verbraucher zu reduzieren. Die EEG-Umlage für 2021 wurde auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde und für 2022 auf 6,0 Cent pro Kilowattstunde begrenzt.

Die Entwicklung der EEG-Umlage hat einen deutlichen Einfluss auf die Höhe des Strompreises.

Der Strompreis 2020 setzte sich zusammen aus:

  • 24,9 Prozent Kosten für Beschaffung und Vertrieb
  • 22,3 Prozent Netzgebühren
  • 21,1 Prozent EEG-Umlage
  • 31,7 Prozent sonstige Steuern, Abgaben und Umlagen

Quelle: Bundesnetzagentur

Wer ist zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet?

Etwa 50 Prozent der EEG-Umlage zahlen Unternehmen. Ein Drittel wird aus Privathaushalten beglichen. Der Rest entfällt fast vollständig auf öffentliche Einrichtungen. (Quelle: BDEW Strompreisanalyse 2019)

Nicht jeder Stromverbraucher zahlt die EEG-Umlage in gleicher Höhe. Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage haben grundsätzlich die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU). Dazu gehört nach §5 Nr. 13 EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an einen Letztverbraucher liefert.
Das bedeutet, jeder Lieferant, der Strom an einen anderen Abnehmer liefert, ist zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Wenn Strom nicht durch ein EltVU geliefert wird, ist der Letztverbraucher zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet.

Wer ist von der Zahlung der EEG-Umlage befreit?

Ausnahmen von der Zahlung der EEG-Umlage sind unter besonderen Voraussetzungen möglich für

  • stromintensive Unternehmen (§§64, 65, 103 EEG)
  • Schienenbahnen (§65 Abs. 2 EEG)
  • Eigenversorger (§61a EEG)

Stromintensive Unternehmen

Das Ziel des EEG ist, die Kosten für den Ausbau erneuerbarer Energien angemessen auf alle Stromverbraucher zu verteilen. Um eine Einschränkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit auszuschließen, können sich besonders stromintensive Unternehmen, bei denen die Energiekosten einen großen Anteil der Produktionskosten ausmachen, von der vollständigen Zahlung der EEG-Umlage befreien lassen.

Die Voraussetzungen für stromkostenintensive Unternehmen sind in den §§ 64 ff. EEG 2021 dargestellt.
Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt über einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Eine vollständige Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage ist nicht vorgesehen. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage bestimmter Kennzahlen des Unternehmens und wird für das auf die Antragstellung folgende Jahr gewährt. Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg. Eine Voraussetzung für die Reduzierung der EEG-Umlage ist die Durchführung eines zertifizierten Umwelt- oder Energiemanagementsystems im Unternehmen.

Stromkostenintensive Unternehmen sind verpflichtet, dem zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigten Übertragungsnetzbetreiber alle notwendigen Basisdaten zur Verfügung zu stellen. Bei der Beantragung sind vom BAFA festgelegte Fristen zu beachten.

Schienenbahnen

Von der EEG-Umlage befreit sind Betreiber von Schienenbahnen. Dazu gehören entsprechend § 3 Nr. 40 EEG alle Unternehmen, die zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder ähnliche Fahrzeuge unterhalten.

Eigenversorger

Wer Strom produziert und selbst verbraucht, ist seit 2014 zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Entsprechend §61 EEG ist die EEG-Umlage für Eigenverbraucher jedoch reduziert. Zusätzlich gelten Sonderregelungen (§§60 – 61k EEG), die eine teilweise oder vollständige Befreiung ermöglichen:

  1. Volleinspeisung: Wer eine Stromerzeugungsanlage betreibt und den Ökostrom vollständig einspeist, ist nicht von der Zahlung der EEG-Umlage betroffen. Eine Meldung ist nicht erforderlich.
  2. Kleine Anlagen: Eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage gilt für Anlagen unter 30 kWp.
  3. Bestandsanlagen: Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage gilt für Eigenversorger, die ihre Anlage bereits vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen haben.
  4. Insellösungen: Die Zahlung der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch entfällt für Betreiber sogenannter Inselanlagen, die nicht mit dem Stromnetz verbunden sind.

Neuregelung der EEG-Umlage für Eigenverbraucher ab 2021

Mit dem Inkrafttreten des neuen EEG 2021 werden die Begrenzungen der EEG-Umlage für Eigenverbraucher erweitert. So zahlen Eigenverbraucher nur 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn sie

  • Anlagen mit einer Leistung von 30 kWp und mehr betreiben
  • mindestens 30 MWh selbst verbrauchen

Ab 2021 müssen Eigenverbraucher keine EEG-Umlage mehr bezahlen, wenn sie

  • Anlagen mit einer Leistung unter 30 kWp betreiben
  • weniger als 30 MWh selbst verbrauchen

Diese Festlegungen gelten für Neu- und Bestandsanlagen. (Erneuerbare-Energien-Richtlinie Art. 21 und 22)

Welche Meldepflichten und -fristen sind zu beachten?

Für alle, die Strom selbst erzeugen und verbrauchen oder an Dritte weiterleiten, gelten die EEG-Mitteilungspflichten. Sie sind auch dann einzuhalten, wenn Ausnahmeregelungen zu einer Befreiung oder Begrenzung der EEG-Umlage führen.

Mitteilungsfristen:

28. Februar jedes Jahres Meldetermin an den Verteilnetzbetreiber für

  • Meldung des Eigenversorgers, wenn der Verteilnetzbetreiber die Verantwortung für die Erhebung der EEG-Umlage trägt

31. Mai jedes Jahres Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber für

  • Elektrizitätsversorgungsunternehmen
  • Eigenversorger, wenn der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage verantwortlich ist
  • sonstige nicht selbst erzeugende Letztverbraucher
  • sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher
  • stromkostenintensive Unternehmen mit Begrenzungsbescheid

Hinweis: Die Nichteinhaltung der Meldepflicht kann weitreichende Folgen haben. Sie kann die Zahlung der vollständigen EEG-Umlage oder Bußgelder nach sich ziehen.

Müssen Anlagenbetreiber Umsatzsteuer zahlen?

Wer eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien betreibt und den selbst produzierten Strom gegen eine Einspeisevergütung ins Netz abgibt, handelt als Unternehmer und wird damit umsatzsteuerpflichtig. Die Einspeisevergütung wird inklusive Umsatzsteuer ausgezahlt. Der Anlagenbetreiber muss diese an das Finanzamt abführen. Es gelten Ausnahmen für Eigenverbraucher und Kleinunternehmer.

 

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