Umsetzungszeitpläne für Energieeinsparmaßnahmen gemäß novelliertem Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Umsetzungszeitpläne für Energieeinsparmaßnahmen gemäß novelliertem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) | adapton AG

Autor: adapton AG

Das novellierte Energieeffizienzgesetz (EnEfG) bringt neue Verpflichtungen für Unternehmen mit sich.

Bereits im Dezember 2023 haben wir in einem Artikel zum Entfall der Energieauditpflicht durch das EnEfG  und der Einführung von Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen verfasst. Eine Übersicht befindet sich in der Abbildung.

Darüber hinaus ergibt sich die Verpflichtung hinsichtlich der Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen. Energieeinsparmaßnahmen zielen darauf ab, die Energieeffizienz zu steigern und den Energieverbrauch zu senken. Nachfolgend werden die wichtigsten Anforderungen und Ausnahmeregelungen erläutert.

Pflichten für Unternehmen:

Laut § 9 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Pläne müssen innerhalb von drei Jahren erstellt werden und umfassen Maßnahmen, die im Rahmen von Energieaudits oder Energie- und Umweltmanagementsystemen identifiziert wurden.

Grundlage der Energieeinsparmaßnahmen:

  • Energie- oder Umweltmanagementsysteme nach § 8 EnEfG.
  • Energieaudits gemäß § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G).

Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen:

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sie nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreicht, begrenzt auf eine maximale Nutzungsdauer von 15 Jahren. Für die Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden.

Erstellung und Bestätigung:

Die Umsetzungspläne müssen vor der Veröffentlichung durch unabhängige Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Diese Bestätigung ist auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachzuweisen.

Wer ist betroffen?

Unternehmen, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr verbraucht haben, sind zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen verpflichtet. Diese Unternehmen müssen entweder ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben.

Unternehmensbegriff:

Der Begriff „Unternehmen“ umfasst jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform. Dies schließt auch handwerkliche Betriebe, Personengesellschaften und gemeinnützige Organisationen ein, solange sie wirtschaftlich tätig sind.

Ausgenommene Unternehmen:

Öffentliche Stellen, wie Behörden und öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, sind von diesen Pflichten ausgenommen. Zudem sind Informationen, die unter den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen fallen, von der Veröffentlichungspflicht befreit.

Umsetzung und Fristen:
Fristen für Umsetzungspläne:

  • Allgemein: Die Verpflichtung zur Erstellung, Überprüfung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen gemäß § 9 EnEfG gilt ausschließlich für Energieaudits und Managementsysteme, die nach dem 18.11.2023 abgeschlossen bzw. zertifiziert wurden.
  • Umweltmanagementsysteme (EMAS): Die Frist beginnt mit der Registrierung oder Verlängerung der Eintragung ins EMAS-Register.
  • Energiemanagementsysteme (DIN EN ISO 50001): Die Frist beginnt mit der Zertifizierung oder Rezertifizierung.
  • Energieaudits (DIN EN 16247-1): Die Frist beginnt mit dem Abschluss des Energieaudits.

Prüfung der Pläne:

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne müssen von unabhängigen Dritten, wie EMAS-Umweltgutachtern, DIN EN ISO 50001-Zertifizierern oder BAFA-zugelassenen Energieauditoren, geprüft und bestätigt werden.

Sanktionen bei Verstößen:

Unternehmen, die ihre Verpflichtungen zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nicht erfüllen, können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Weiterführende Links:


Sollten Sie Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu!