Verpflichtende Energieberatung für Entlastungen nach § 26f KHG

Verpflichtende Energieberatung für Entlastungen nach § 26f KHG

Autor: adapton AG

In diesem Blogartikel möchten wir Ihnen wichtige Informationen zur verpflichtenden Energieberatung für Krankenhäuser gemäß § 26f Abs. 8 KHG geben. Insbesondere geht es um die anerkannten Nachweise für eine Energieberatung und die Fristen für die Nachweisführung.

Gemäß § 26f Abs. 8 KHG sind Krankenhäuser, die Entlastungen im Rahmen des KHG erhalten, dazu verpflichtet, eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Ansonsten erfolgt eine Kürzung des für das Jahr 2024 vorgesehenen Entlastungsbetrags um 20 %. Der Nachweis über die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung muss bis zum 15.01.2024 bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder der benannten Krankenkasse erbracht werden.

Was ist unter einer verpflichtenden Energieberatung nach § 26f KHG zu verstehen?

Zur verpflichtenden Energieberatung nach § 26f KHG wurde im Vorfeld bereits erklärt, dass es im Ermessen der zuständigen Landesbehörden oder Krankenkassen liegt, die erfolgte Beratung und die Maßnahmen festzustellen. Inzwischen haben sowohl das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) als auch die für weite Teile Deutschlands zuständige Krankenkasse AOK bestätigt, dass

  • ein durchgeführtes Energieaudit nach DIN EN 16247, DIN V 18599
  • ein implementiertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder
  • ein implementiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS

als hinreichender Nachweis für eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater gemäß § 26f Abs. 8 KHG anerkannt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein Multi-Site-Verfahren nicht akzeptiert wird. Aus dem Ausgleichstopf für Krankenhäuser (6 Mrd. Euro) ist zudem eine Erstattung der Kosten für Gebäudeenergieberatung von bis zu 10.000 € vorgesehen.

Dabei ist es entscheidend für die Anerkennung der Energieberatung, dass sie durch qualifizierte Energieberater gebäudeindividuell erfolgt und verbindliche Maßnahmen zur Umsetzung der auditierten Energieprüfung beinhaltet. Weiterhin ist es wichtig sicherzustellen, dass die Energieberatung oder die oben genannten Energieaudits im Förderzeitraum stattfinden. Ein Energieaudit oder eine Energieberatung, die vor Oktober 2022 durchgeführt wurden, werden nicht akzeptiert.

Haben Sie noch Fragen zur verpflichtenden Energieberatung nach § 26f KHG, Interesse an einem Energieaudit oder Unterstützungsbedarf bei der Einführung eines Energiemanagementsystems?

Sprechen Sie uns gerne an!