Start des Redispatch 2.0 am 1. Oktober 2021

Start des Redispatch 2.0 am 1. Oktober 2021 | adapton AG

Autor: adapton AG

Am 1. Oktober 2021 startet der Redispatch 2.0. Die Vorbereitungen dafür laufen auf Hochtouren und die ersten Betreiber von Stomerzeugungsanlagen haben bereits Post von ihren Netzbetreibern bekommen. Dies möchten wir bei adapton zum Anlass nehmen, einige wichtige Punkte zum Redispatch 2.0 zu beleuchten.

Was ist Redispatch 2.0 und welchen Hintergrund hat er?

Redispatch 2.0 ist ein Oberbegriff für die Neuregelung des bisherigen Redispatch der Übertragungsnetzbetreiber und des Einspeisemanagements bei erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen. Im Rahmen der Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes werden die bisherigen Regelungen zum Einspeisemanagement aus EEG und KWKG aufgehoben und durch einheitliche Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz ersetzt. Am 1. Oktober treten die neugeregelten §§ 13, 13a und 14 EnWG in Kraft. Inhaltlich bedeutet dies, dass zukünftig alle Anlagen ab einer elektrischen Nennleistung von 100 kW am Redispatch teilnehmen. Kleinere Anlagen sind nur beteiligt, wenn die bereits heute von einem Netzbetreiber ferngesteuert werden können. Für Verteilnetzbetreiber bedeutet die Neuregelung, dass künftig auch sie am Redispatch beteiligt sind. Bisher waren nur die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber beteiligt.

Hintergrund der Neuregelung ist die gestiegene Volatilität der Einspeisung im Stromnetz. Durch den vermehrten Einsatz erneuerbarer Energien steigt die Zahl der Redispatch-Eingriffe durch die Übertragungsnetzbetreiber und damit einhergehend steigen auch die Kosten. Ziel des Redispatch 2.0 ist es eine kostengünstigere und optimierte Lösung für die Beseitigung von planbaren und nicht planbaren lokalen und regionalen Netzengpässen zu ermöglichen.

Welche Anlagen sind vom Redispatch 2.0 betroffen?

Grundsätzlich sind alle Anlagen ab 100 kW elektrischer Leistung betroffen. Darüber hinaus gelten die Regelungen auch für kleinere Anlagen, sofern diese bereits durch einen Netzbetreiber steuerbar sind. Ob ein Anlagenbetreiber den gesamten Strom selbst verbraucht und keinerlei Nettoeinspeisung in das öffentliche Netz vornimmt, ist dabei unerheblich. Es zählt einzig die Netzwirksamkeit der Anlage. Diese ist gegeben, sobald die Anlage über einen unmittelbaren oder mittelbaren Netzanschluss verfügt. Nicht netzwirksam sind nur reine Inselanlagen. Hinter dem Kriterium der Netzwirksamkeit steht der Gedanke, dass auch Anlagen, die keine Nettoeinspeisung haben, einen Einfluss auf die Lastsituation im Netz haben. So kann beispielsweise bei einem Überschuss an Strom im Netz, der Netzbezug dadurch erhöht werden, dass Analgen, die sonst der Eigenbedarfsdeckung dienen, heruntergeregelt werden.

Darüber hinaus sind EE-Anlagen anders als die bisher zum Redispatch genutzten Großkraftwerke dezentral verteilt. Engpässe im Netz sind meist lokal oder regional verortet. Die dezentralen Anlagen liegen also oft näher an den Engpässen und sind somit gezielter einsetzbar.

Welche Pflichten kommen auf Anlagenbetreiber zu?

Vor dem Start am 1. Oktober müssen alle betroffenen Anlagenbetreiber Stammdaten ihrer Anlagen an ihren Netzbetreiber melden. Im Zuge der Vorbereitungsphase müssen Anlagenbetreiber auch einen sogenannten Einsatzverantwortlichen (EIV) benennen. Dieser übernimmt beispielsweise die Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber. Der Rolle des EIV kann sowohl durch eine interne Lösung besetzt werden oder an einen externen Dienstleister vergeben werden. Für Anlagenbetreiber, die bereits mit einem Direktvermarkter zusammenarbeiten, bietet es sich an, dass dieser die Rolle des EIV mit übernimmt. Direktvermarkter verfügen in der Regel bereits über die nötigen Daten. Für Eigenverbraucher ergibt sich hier möglicherweise ein erhöhter Handlungsbedarf.

Anlagenbetreiber können auch einen sogenannten Betreiber der technischen Ressource benennen. Dieser übernimmt beispielsweise Abrechnungen mit dem Verteilnetzbetreiber, wenn es zu netzbedingten Eingriffen in den Anlagenbetrieb kommt. Auch hierfür können professionelle Dienstleister herangezogen werden.

Da der zukünftige Redispatch 2.0 auf Plan- und Prognosedaten beruht, müssen ab dem 1. Oktober laufend Plan- und Betriebsdaten an den Verteilnetzbetreiber übermittelt werden. Dies erfordert teils tägliche Meldungen über Plandaten. Darüber hinaus müssen Störungen binnen Stundenfrist gemeldet werden. Um dies sicherzustellen, wird für viele Anlagenbetreiber der Aufbau einer automatischen Kommunikationsschnittstelle notwendig sein.

Wie melde ich Daten an meinen Verteilnetzbetreiber?

Grundsätzlich müssen die Verteilnetzbetreiber für die anfallenden Meldepflichten eine Lösung bereitstellen. Derzeit befindet sich die Plattform connect+ im Aufbau. An ihr sind die vier Übertragungsnetzbetreiber und 17 Verteilnetzbetreiber beteiligt, gemeinsam decken sie gut zwei Drittel der betroffenen Anlagen ab. Ziel des Projektes ist es Insellösungen zu vermeiden und einen Single Point of Contact zu schaffen. Anlagenbetreiber werden voraussichtlich in den kommenden Wochen von ihren Netzbetreibern kontaktiert und über die Lösung für die Datenkommunikation informiert.

Welche Eingriffe in den Anlagenbetrieb sind zu erwarten?

Grundsätzlich ist jede Form der Fahrplananpassung erlaubt. Sowohl Abregelung als auch Anpassung des Betriebspunktes einer Anlage sind möglich. Es ist grundsätzlich auch möglich, dass eine Anlage betriebsbereit bemacht werden muss, um Leistung bereitzustellen oder das geplante Revisionen verschoben werden müssen. Technische Einschränkungen etwa bei KWK-Anlagen müssen von den Verteilnetzbetreibern aber berücksichtigt werden. Beispielsweise darf es in Krankenhäusern und anderen besonders sensiblen Bereichen zu keiner Einschränkung der Wärmeversorgung kommen. Darüber hinaus müssen die Verteilnetzbetreiber abwägen, ob ein Eingriff wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Wie findet ein Eingriff in den Betrieb einer Anlage statt?

Es lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Im sogenannten Duldungsfall übernimmt der Verteilnetzbetreiber den Eingriff und informiert den Anlagenbetreiber umgehend. Das bedeutet der Verteilnetzbetreiber sendet das Steuersignal ohne Zutun des Anlagenbetreibers. Im sogenannten Aufforderungsfall fordert der Verteilnetzbetreiber den Einsatzverantwortlichen des Analgenbetreibers auf, die Anpassung des Fahrplans der Anlage vorzunehmen. Dieser muss die Anpassung dann selbstständig innerhalb einer abgestimmten Frist umsetzen.

 

Wie können wir Sie unterstützen?

Gerne unterstützt adapton Sie bei Fragen zur Gestaltung und Umsetzung des Redispatch 2.0 bei Ihren Anlagen. Kay Lutterbach steht Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.