Preisbremsen: Übergangsregelung für Mitteilungspflichten zum 31.07.2023 

Preisbremsen: Übergangsregelung für Mitteilungspflichten zum 31.07.2023 | adapton AG

Autor: adapton AG

Zu den Preisbremsen-Gesetzen wurde am 31. März eine Änderung verabschiedet, die eine Anpassung der Fristen einiger Mitteilungspflichten mit sich bringt. Unternehmen und Einrichtungen, die von den Preisbremsen profitieren, sollten ursprünglich bis zum 31. Juli 2023 gegenüber der Prüfbehörde eine oder mehrere Meldungen abgeben. Die Prüfbehörde ist bislang vom Gesetzgeber allerdings noch nicht bestimmt worden, daher ist nun eine Übergangsregelung in Kraft getreten: 

  • Gemeldet wird an PWC. Dafür wurden die folgenden beiden Mailadressen eingerichtet: 
  • Es ist außerdem eine Fristverlängerung bis zum 30.09.2023 im Gespräch. Bis zu diesem Termin soll die Abgabe der Meldungen „nicht beanstandet werden“. Wir empfehlen, dennoch die ursprüngliche Frist zum 31.07.2023 einzuhalten, da die Änderung bislang nicht über eine Gesetzesänderung geregelt wurde. 

Um folgende Erklärungen geht es: 

Erklärung zum Boni.- und Dividendenverbot 
§ 37a Abs. 6 (neu) StromPBG und § 29a Absatz 6 (neu) EWPBG 

Entlastungssummen über 25 Millionen Euro bedingen Einschränkungen bei Gewinnausschüttungen. Durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 können Unternehmen erklären, dass sie eine Entlastung von über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit diesen Pflichten nicht unterliegen. 

Arbeitsplatzerhaltungspflicht 
§ 37 Abs. 2 StromPBG und § 29 Absatz 2 EWPBG 

Die Beschränkung der Entlastungssumme auf 2 Mio. € entfällt für Unternehmen, die durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung bis zum 30. April 2025 getroffen haben. 

Alternativ kann diese Regelung ersetzt werden durch: 

  • schriftliche Erklärung mit Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens von Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag und 
  • Erklärung mit Selbstverpflichtung, bis mind. 30.04.2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mind. 90 % der am 01.01.2023 vorhandenen Arbeitsplätze entspricht. 

Für wen besteht die Meldepflicht? 

  • Boni- und Dividendenverbot: alle Unternehmen unter 25 Mio. € Entlastungssumme 
  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht: alle Unternehmen über 2 Mio. € Entlastungssumme 

Haben Sie weitere Fragen zu den Mitteilungspflichten oder brauchen Unterstützung bei der Vorbereitung der Meldung? Sprechen Sie uns gerne an.