Mitteilungspflicht Dezember-Soforthilfe

Mitteilungspflicht Dezember-Soforthilfe | adapton AG

Autor: adapton AG

Im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gem. Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) durch die Bundesregierung müssen Haushalte, kleinere Unternehmen und Einrichtungen keinen Abschlag für ihre Erdgaslieferung im Dezember 2022 bezahlen.

In den meisten Fällen müssen die Kunden dafür nicht aktiv werden, sondern bekommen die Entlastung automatisch von ihrem Versorger angerechnet. Dies gilt vor allem für Lieferstellen mit Standard-Lastprofil (SLP).

Es bestehen jedoch Ausnahmen bei größeren Lieferstellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM). In diesen Fällen muss der Kunde seinem Erdgas­lieferanten bis zum 31.12.2022 mitteilen, dass er die Voraussetzungen der Entlastung erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG).

Einige Versorger haben dazu Informationen bzw. entsprechende Formulare, über die man diese Mitteilungspflicht erfüllen kann, an ihre Kunden verschickt. Prüfen Sie ggf., ob Sie in den letzten Wochen Post von Ihrem Erdgaslieferanten erhalten haben!

Falls Sie unsicher sind, ob Sie eine Mitteilungspflicht zur Sicherung der Entlastung haben, sprechen Sie uns gerne frühzeitig an!

Die Voraussetzungen für RLM-Lieferstellen im Detail:

Entweder

  • Jahresverbrauch < 1.500.000 kWh ,
  • das Erdgas wird nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezogen und
  • es handelt sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus

oder

  • Jahresverbrauch > 1.500.000 kWh und
  • Lieferstelle/Kunde gehört einer der folgenden Gruppen an:
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
    • das Erdgas wird überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezogen