Meldung Preisbremse zum 31.03.2023

Meldung Preisbremse zum 31.03.2023 | adapton AG

Autor: adapton AG

Energiepreisbremsen für Unternehmen: Sind Sie von den Mitteilungspflichten betroffen?

Am 16. Dezember wurde die Strom- und Gaspreisbremse von der Bundesregierung beschlossen, um Letztverbraucher hinsichtlich der stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Die Preisbremsen greifen für die Energieträger Strom, Erdgas und Wärme.

Während für Privatverbraucher keine weiteren Aktionen erforderlich sind, um die Entlastung zu erhalten, müssen Unternehmen in einigen Fällen bestimmte Mitteilungspflichten erfüllen. Die erste Meldung steht bereits zum 31. März 2023 an. Eine Nichteinhaltung kann zu erheblichen Kürzungen der Entlastungssumme oder sogar zu Rückzahlungen führen.

  Alle Infos zur Meldung am 31.03.2023:

  • Wer muss die Meldung machen?
    Unternehmen / Unternehmensverbände, deren gesamte Entlastung durch die Preisbremsen (für alle Medien und an sämtlichen Entnahmestellen) 150.000 € im Monat überschreitet
  • An wen muss gemeldet werden?
    An alle Energieversorger, die das Unternehmen mit Strom, Erdgas oder Wärme beliefern.
  • Was muss gemeldet werden?
    Die voraussichtlichen absoluten und relativen Höchstgrenzen laut Strom- und Gaspreisbremsengesetz
    Der vorläufige Anteil dieser Höchstgrenzen auf das jeweilige Lieferverhältnis (individuelle Höchstgrenze)
    Der vorläufige Anteil der individuellen Höchstgrenze pro Kalendermonat

Da die erste Meldung kurzfristig fällig ist, empfiehlt es sich zeitnah zu überprüfen, ob eine Meldeverpflichtung besteht. Dazu ist es notwendig, die erwartete Gesamtentlastungssumme durch die Preisbremsen für Ihr Unternehmen zu berechnen.

Brauchen Sie Unterstützung?

Gerne begleiten wir Sie bei der Ermittlung Ihrer Entlastungssumme und bei der Zusammenstellung der Meldungsinhalte. Abgesehen von der Meldung am 31.03.2023 gibt es weitere Mitteilungspflichten im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremse, bei denen wir Ihnen beratend zur Seite stehen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!