Entlastungen für Krankenhäuser nach § 26f KHG

Entlastungen für Krankenhäuser nach § 26f KHG | adapton AG

Autor: adapton AG

Seit 23.12.2022 steht fest: Krankenhäuser bekommen einen Ausgleich für gesteigerte Kosten infolge der hohen Energiepreise. Dies wird durch § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geregelt. Die Entlastungssumme beläuft sich insgesamt auf 6 Mrd. € und wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert.

Das sind die wichtigsten Eckpunkte:

Sind Sie von dieser Entwicklung betroffen? Dann finden Sie nachfolgend die Details zu den neuen Entlastungen. Im KHG wird zwischen zwei Entlastungen unterschieden:

    1. Krankenhausindividuelle Ausgleichszahlungen (1,5 Mrd. €):

  • Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen
  • Auszahlung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) an die Länder und durch die Länder an die Krankenhäuser
  • Höhe der Zahlung abhängig von der Bettenzahl

2. Krankenhausindividuelle Erstattungsbeträge (4,5 Mrd. €):

  • Ausgleich für direkt gestiegene Kosten durch den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, Fernwärme und Strom
  • Die Bezugskosten müssen vom Krankenhaus selbst nachgewiesen werden
  • Die Erstattungsbeträge sind für Einrichtungen der akutstationären Versorgung vorgesehen. Kosten, die auf weitere Einrichtungen des Krankenhauses entfallen, z.B. medizinische Versorgungszentren, sind in den Bezugskosten abzugrenzen
  • Höhe der Erstattung wird anhand von Differenzbeträgen der absoluten Energiekosten berechnet (Referenzkosten Monat März 2022)
  • Aufteilung auf drei Tranchen
    • Tranche 1: Oktober-Dezember 2022 (Übermittlungsfrist 02.02.2023)
    • Tranche 2: Januar-Dezember 2023 (Übermittlungsfrist 03.04.2023)
    • Tranche 3: Januar-April 2024 (Übermittlungsfrist 02.04.2024)
  • Die volle Auszahlung von Tranche 3 ist an den Nachweis einer Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater bis zum 15.01.2024 gebunden. Bei Nichterfüllung reduziert sich der Auszahlungsbetrag um 20%.

Haben Sie noch Fragen zu den Erstattungsbeträgen im Rahmen des KHGs oder zum genauen Ablauf der Kostennachweise? Wir beraten Sie hierzu kompetent und umfänglich. Sprechen Sie uns einfach an!

Wir beraten Sie gerne