Autor: adapton AG
Mit der Novellierung der europäischen Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) wurde der Abgabetermin für Emissionsberechtigungen für stationäre(n) Anlagen neu festgelegt. Ab dem Berichtsjahr 2023 müssen diese Berechtigungen jährlich spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Vorjahr abgegeben werden. Das bedeutet, dass die Abgabefrist für das Jahr 2023 am 30. September 2024 endet.
Wichtige Hinweise zur gesetzlichen Grundlage
Die Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) steht noch aus -hier steht noch der 30.04. als Frist-, allerdings hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereits einen Referentenentwurf erstellt, der zeitnah in die Länder- und Verbändeanhörung gehen wird.
Unabhängig davon wird die DEHSt im Umweltbundesamt den geänderten Abgabetermin von 30.09.2024 zugrunde legen. Laut der bereits gültigen EU-Registerverordnung (EU 2019/1122) wird der Erfüllungsstatus der Abgabeverpflichtung für das Jahr 2023 erst am 1. Oktober 2024 im Unionsregister überprüft.
Keine Sanktionen bei fristgerechter Abgabe
Sollten Sie die Abgabeverpflichtung für das Jahr 2023 bis spätestens 30.09.2024 erfüllen, wird die DEHSt im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben keine Sanktionen verhängen. Wir empfehlen Ihnen daher, alle notwendigen Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen, um die Fristen einzuhalten.